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Wichtige Regeln aus der spanischen Strassenverkehrsordnung

 

Hier stelle ich die wichtigsten Artikel der spanischen Strassenverkehrsordnung vor, die jeder wissen und beherzigen sollte, der in Spanien ein Fahrzeug führt. Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich gerne über mein Feedbackformular oder im Forum .

 

Was regelt dieses Gesetz

Staatliche Rechte

Allgemeine Regeln

Abbiegen, Fahrbahn und Fahrspur

Halte und Parkverbote

Die Verkehrssünderkartei

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Beleuchtung

Warnsignale durch den Fahrer

Fussgänger

Erste Hilfe/Hilfe bei Unfall

Was wird durch vorliegendes Gesetz geregelt ?

 

Artikel 1: Regelungen in vorliegendem Gesetz

 

1. Das vorliegende Gesetz beinhaltet Regeln bezüglich des allgemeinen Strassenverkehrs, des Strassenverkehrs mit motorisierten Fahrzeugen und der Strassenverkehrssicherheit.

 

2. Zu diesem Zweck wird über vorliegendes Gesetz insbesondere geregelt:

 

a. Die Änderung der Vorschriften betreffend die gesamtstaatlich Gesetze und die Statuten der autonomen Regionen.

b. die Regeln der Fahrzeugbewegungen ebenso die Verkehrsteilnahme von Fussgängern und Tieren auf Wegen der allgemeinen Benutzung, sowie die Rechte und Pflichten der Benutzer besagter Wege.

c. alle Elemente aktiver und passiver Sicherheit, sowie die technischen Bedingungen der Fahrzeuge und der industriellen Tätigkeiten soweit sie in direktem Sinne die Strassensicherheit betreffen.

d. die Signalisierungskriterien auf den Wegen der allgemeinen Benutzung. (Strassenbeschilderung.Der Autor)

e. erteilung von Betriebsgenehmigungen der Fahrzeuge, insbesondere der Motorfahrzeuge, damit ein flüssiger und sicherer Verkehrsablauf gewährleistet ist.

f. Verstösse durch Nichteinhaltung der vorliegenden Regeln zu sanktionieren.

 

Artikel 2: Anwendungsbereich

 

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im gesamten nationalen Gebiet Anwendung und betreffen alle Benutzer der öffentlichen Wege.

 

Artikel 4: Rechte des Staates

 

Unbeschadet der Gesetze und Statuten der autonomen Regionen behält sich die Regierung das Bestimmrecht folgender Regelungen vor:

a. Die grundlegenden technischen Bestimmungen zu Regeln, welche die Strassensicherheit betreffen

b. Die Anerkennung der Sicherheitsvorschriften bei Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger betreffend der Strassenverkehrssicherheit, sowie die Bestimmung zulassungstechnische Richtlinien für Fahrzeuge zu erlassen.

c. Bekanntgabe der Grundregeln für die Strassenverkehrserziehung

d. Erlassen von Bedingungen, unter denen das Führen von Fahrzeugen unter Krankheit, physischer/psychischer Natur möglich ist und wann nicht.

e. Erlass der Bedingungen von Drogen, Rauschgift und anderer berauschender Mittel im Strassenverkehr, der Höchstgrenzen und die Bedingungen des Nachweises obiger Substanzen.

f. Die Koordinierung des Gesundheitsschutzes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen.

g. Das Recht, internationale Abkommen betreffend der Strassenverkehrssicherheit abzuschliessen, die zur Sache gehörenden Anordnungen vorzuschreiben und internationales Recht ins nationale zu implantieren.

h. Das Recht, alle industriellen Tätigkeiten zu regeln, welche im Bezug zur Strassenvekehrssicherheit stehen, insbesondere die Überwachung von Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge.

i. Die Regelung des Personentransportes, insbesondere des Transportes Minderjähriger und Schulkinder.

j. Die Regelung des Strassengütertransportes, insbesondere der Transport gefährlicher Güter in LKW oder Container unter Einhaltung der internationalen Regeln.

 

Allgemeine Regeln

Artikel 9: Benutzer und Fahrer

 

1. Die Wegebenutzer sind verpflichtet, sich so zu benehmen, das sie den allgemeinen Verkehrsfluss nicht behindern oder gefährden. Nachteile oder Belästigungen anderer Verkehrsteilnehmer sind zu vermeiden.

 

2. Insbesondere hat man mit der notwendigen Vorsicht zu fahren um jegliche Verletzung, eigene oder fremde zu vermeiden. Es ist strikt verboten, auf nachlässige oder verwegene Weise zu fahren.

 

Artikel 11: Allgemeine Regeln für den Fahrer

 

1. Der Fahrer muss sein Fahrzeug zu jeder Zeit fest unter seiner Kontrolle haben. Bei Annäherung anderer Verkehrsteilnehmer ist grösste Vorsicht walten zu lassen, insbesondere wenn es sich um Kinder, alte Leute oder Behinderte handelt.

 

2. Der Fahrer ist verpflichtet, sich seine notwendige Bewegungsfreiheit und Sicht zu schaffen, welche zum führen des Fahrzeuges unumgänglich ist. Ablenkungen die die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigen, sind umgehend abzustellen. Die eigene Sicherheit, die der Mitfahrer sowie sämtlicher anderer Verkehrsteilnehmer ist jederzeit zu garantieren. Mitreisende, Tiere oder Objekte sind so im Fahrzeug zu plazieren, dass zu jeder Zeit jegliche Gefährdung oder Behinderung des Fahrers ausgeschlossen ist.

 

3. Die Benutzung mobiler Fernsprecheinrichtungen während der Fahrt ist verboten mit Ausnahme jener Freisprecheinrichtungen bei denen der Fahrer jederzeit beide Hände frei hat. Die Benutzung von Kopfhörern oder ähnlichem Gerät ist während der Fahrt ausnahmelos verboten.

 

4. Fahrer und Beifahrer sind verpflichtet, die Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsgurte, Sturzhelme usw. zu benutzen.

Minderjährige unter 12 Jahren müssen während der Fahrt auf den Rücksitzen plaziert werden. Kinder unter 3 Jahren dürfen ausschliesslich in geeigneten Kindersitzen auf dem Rücksitz transportiert werden, es sei denn man besitzt einen zugelassenen Kindersitz für den Vordersitz.

 

5. Die Mitnahme von Minderjährigen unter 12 Jahren auf Mopeds oder Motorräder, mit und ohne Beiwagen ist verboten. Ausnahme besteht bei Kindern ab 7 Jahren, wenn der Führer des Zweirades die Eltern, Pfleger oder Erziehungsberechtigten des Kindes sind. Unberührt davon bleibt die Pflicht zur Benutzung des Schutzhelmes und der vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen.

 

6. Es ist verboten, Mechanismen, Vorrichtungen oder Systeme während der Fahrt zu benutzen, welche die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigen. (Gemeint sind Handys, Laptops, Fernseher usw. Der Autor )

 

Artikel 12: Alkoholische,narkotische und berauschende Substanzen

1. In diesem Gesetz ist festgelegt, wie sich Fahrer von Fahrzeugen und Fahrädern zu verhalten haben, wenn sich aufgrund auffälliger Fahrweise der Verdacht auf Missbrauch der oben genannten Substanzen auftut.

 

2. Alle Fahrer von Fahrzeugen und Fahrrädern haben die Pflicht, sich bei Aufforderung durch die Kontrollorgane einem Test zum Nachweis des Missbrauchs obiger Substanzen zu unterziehen. Gleiches gilt für alle anderen Verkehrsteilnehmer, sofern sie in einen Unfall verwickelt sind.

 

Als Beweis des Alkoholmissbrauchs gelten die Werte des Atemalkohols, welche durch die sogenannten Alcohol-metros ermittelt werden. Auf Antrag des Beschuldigten oder auf richterlichen Erlass können weitergehende Untersuchungen, wie Blut- oder Urinuntersuchungen durchgeführt werden.

 

Abbiegen, Fahrbahn und Fahrspur

Artikel 28

1. Der Fahrer welcher vorhat, durch Abbiegen nach rechts oder links die Fahrtrichtung zu wechsel, oder bei mehreren Fahrspuren für eine Richtung diese zu wechseln, wird dies den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen rechtzeitig durch Richtungsgeber anzeigen. Zudem hat er sich über Entfernung und Geschwindugkeit entgegenkommender Fahrzeuge im Klaren zu sein. Sollte es sich um ein Abbiegen nach links mit entgegenkommendem Verkehr handeln, ist bei nicht ausreichender Sicht auf den Gegenverkehr das abbiegen strikt verboten.

2. Bei Wechel der Fahrspur hat der sich bereits auf dieser Spur befindliche Verkehr Vorrang.

 

Artikel 29: Umdrehen

Der Fahrer welcher ein Wendemanöver plant, hat sich eine dafür geeignete Stelle auszusuchen, dieses Manöver dem nachfolgenden Verkehr durch Richtungszeichen rechtzeitig anzukündigen und sich zu vergewissern, dass der Verkehrsfluss so kurz wie möglich unterbrochen wird und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollkommen ausgeschlossen ist. In widrigen Fällen ist dieses Manöver verboten.

 

Artikel 30: Verbot des Wendemanövers

Es besteht ein Wendeverbot nach Massgabe des vorherigen Artikels, zudem auf Bahnübergängen, in Tunneln, auf Autobahnen und Schnellstrassen.

 

Artikel 31: Rückwärtsfahren

1. Das Rückwärtsfahren ist verboten, ausser es ist nicht möglich, vorwärts zu fahren. Dann muss die Rückwärtsfahrt aber in der kürzesten erforderlichen Strecke erfolgen.

2. Die Rückwärtsfahrt muss langsam erfolgen, im Zweifel muss der Fahrer aussteigen und sich über die freie Strecke versichern, wenn es die Sichtumstände erfordern, darf nur mit zusätzlicher Person als Einweiser rückwärts gefahren werden.

3. Das Rückwärtsfahren ist auf Autobahnen und Schnellstrassen generell verboten.

 

Halte und Parkverbote

Artikel 39

1. Halteverbot besteht in folgenden Fällen:

a. in Kurven von geringer Einsehbarkeit und in Tunneln

b. auf Bahnübergängen, Rad und Fusswegen

c. in für bestimmte Benutzer festgelegten Fahrspuren

d. in Kreuzungsbereichen sowie in deren Nähe

e. auf Eisenbahn- sowie Strassenbahnschienen mit Behinderung des Bahnverkehrs

f. an Orten wo man die Sicht auf Verkehrszeichen verdeckt

g. auf Schnellstrassen und Autobahnen mit Ausnahme der beschilderten Parkzonen

h. auf für den öffentlichen Gebrauch gekennzeichneten Fahrspuren der öffentlichen Verkehrsmittel und auf Radwegen

i. an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel

j. an für Behinderte reservierten Plätzen und auf Fussgängerüberwegen

 

2. Parkverbot besteht in folgenden Fällen:

a. an allen im obigen Halteverbot beschriebenen Stellen

b. auf Parkplätzen mit zeitlicher Beschränkung ohne Benutzung der Parkscheibe

c. in Zonen die für ausschliesslichen Gebrauch von Behinderten reserviert sind

d. in als Be- und Entladezone beschilderten Bereichen

e. auf Bürgersteigen, Spazierwegen und sämtlichen für Fussgänger reservierten Zonen

f. in zweiter Reihe

Der spanische Punktekatalog funktioniert nach dem Guthabensystem. Der private Kraftfahrer besitzt ein Punkteguthaben von 12 Punkten, ein Berufskraftfahrer (Taxi, Bus, LKW usw.) ein Guthaben von 16 Punkten. Je nach Vergehen (siehe folgende Liste) wird die Anzahl der Punkte abgezogen. Und Vorsicht mit der Aussage: Ich bin ja Ausländer, mir passiert nichts. Weit gefehlt. Mittlerweile erhält jeder Ausländer in jedem EU-Land, welches eine Verkehrssünderkartei führt, einen Eintrag bei einem Vergehen. Diese Punkte werden zwar (noch) nicht ins Heimatland übertragen, jedoch riskiert man ein zeitlich begrenztes Fahrverbot in besagtem Land. Dies ist besonders für Berufskraftfahrer gefährlich.  

    Punkte
01 Fahren unter Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel  
  Atemalkoholgehalt von mehr als 0,50 mg/l ausgeatmeter Luft (bei Berufsfahrern und Führerscheinneulingen unter 2 Jahren 0,30 mg/l)
6
  Atemalkoholgehalt von 0,25 bis 0,50 mg/l ausgeatmeter Luft (bei Berufsfahrern und Führerscheinneulingen unter 2 Jahren 0,15 bis 0,30 mg/l)
4
02 Fahren unter Einwirkung von Drogen, berauschenden Mitteln oder ähnlichen Substanzen
6
03 Sich der Pflicht der Überprüfung auf den Missbrauch von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel entziehen
6
04 Grob Verkehrswidriges Verhalten mit Verkehrsgefährdung sowie unerlaubtes Fahren von Rennen
6
05 Benutzung von Autobahnen und Schnellstrassen mit nicht dafür zugelassenen Fahrzeugen
4
06 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %.
6
07 Bei Berufsfahrern: Überschreiten der höchst zulässigen Lenkzeit bzw. unterschreiten der vorgeschriebenen Pausenzeiten um jeweils mehr als 50 %
6
08 Überschreitung der höchst zulässigen Personenzahl in einem Fahrzeug um mehr als 50 % (Fahrer ausgenommen) Von dieser Regelung ausgenommen sind Busse des öffentlichen Verkehrs und Fernreisebusse.
4
09 Ein Fahrzeug mit einer Fahrerlaubnis fahren, die nicht hierfür berechtigt
4
10 In Verkehrswegen oder unmittelbarer Nähe Objekte deponieren, die Feuer oder Unfälle verursachen können
4
11 In nachlässiger Form fahren und ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer schaffen
4
12 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten  
  von mehr als 40 km/h (es sei denn Punkt 6 ist tragend)
4
  von 30 - 40 km/h
3
  von 20 - 30 km/h
2
13 Nichtbeachten von Vorfahrtsregelungen, Stopschildern und Ampeln
4
14 Gefährdende und behindernde Fahrweise sowie fahren in widrigem Sinne
4
15 Behinderung und Gefährdung von Radfahrern
4
16 Nichterfüllung der Anordnungen dieses Gesetzes
3
17 Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Schnellstrassen
4
18 Durch Erhöhung der Geschwindigkeit das Überholmanöver eines anderen erschweren
4
19 Die Anordnungen verkehrsregelnder Beamter missachten
4
20 Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug
3
21 Fahren mit dem Mobiltelefon (auch ohne zu telefonieren.Der Autor) oder anderen Gegenständen in der Hand, welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigen
3
22 Anhalten in Kurven, Tunneln, Kreuzungen und allen, die Sicherheit gefährdenden Bereich, sowie ein halten mit Gefährdung der Fussgänger
2
23 Halten oder Parken in für öffentliche Fahrzeuge reservierten Spuren
2
24 Fahren von Fahrzeugen mit Navigationssystemen die den Fahrer ablenken, sowie die Benutzung von Radarwarngeräten
2
25 Fahren ohne Beleuchtung, wenn es vorgeschrieben ist, sowie die grundlose Benutzung der Lichthupe
2
26 Fahren ohne Sicherheitsgurt, Helm oder Missachtung sonstiger, obligatorischer Sicherheitseinrichtungen
3
27 Mitnahme von Minderjährigen auf Mopeds oder Motorrädern mit Ausnahme der Regelungen dieses Gesetzes
2

 

Geschwindigkeitsbegrenzungen in Spanien

PKW Innerorts
50
  Auf Landstrassen ohne Randstreifen, oder Randstreifen schmaler als 90 cm
90
  Auf Landstrassen mit Randstreifen über 90 cm
100
  Auf Schnellstrassen
100
  Auf Autovias und Autobahnen
120
Gespanne Innerorts
50
  Auf Landstrassen ohne Randstreifen, oder Randstreifen schmaler als 90 cm
70
  Auf Landstrassen mit Randstreifen über 90 cm
80
  Auf Schnellstrassen,Autovias und Autobahnen
80
LKW Innerorts
50
  Auf Landstrassen mit Ausnahme Nationale
60
  Auf Nationalstrassen
80
  Auf Autobahnen und Autovias
90

Beleuchtungsvorschriften

 

Artikel 43: Spezielle Beleuchtungsvorschriften

Es besteht die Pflicht zur Einschaltung der Fahrzeugbeleuchtun, wenn meterologische oder Umwelteinflüsse dies erfordern, wie im Falle von Nebel, intensivem Regen, Schnee, Staub, Rauch oder ähnlichen Einflüssen.

Warnsignale durch den Fahrer 

Artikel 44: Warnungen durch den Fahrer

1. Die Fahrer sind verpflichtet, Manöver die sie mit ihrem Fahrzeug durchführen wollen, entsprechend anzuzeigen und die anderen Verkehrsteilnehmer zu warnen.

2. Die Anzeige von den Manövern hat mit der Blinkanlage des Fahrzeuges zu erfolgen, im Falle eines Defektes der Anlage durch Handzeichen

3. In außerordentlichen Fällen, oder wenn Regelungen dieses Gesetzes es so vorsehen, werden akustische Warnsignale (Hupe) gegeben, wobei aber ein unmotivierter und übertriebener Gebrauch verboten ist.

4. Die Fahrzeuge der öffentlichen und privaten Notfalldienste sowie andere spezielle Fahrzeuge werden in dringlichen Fällen mit optischen und akustischen Zeichen warnen.

 

Artikel 49: Fussgänger

1. Die Fussgänger sind verpflichtet, die Fussgängerwege zu benutzen. Fehlen diese, sind die Randstreifen der Strasse zu benutzen ansonsten mit der gebotenen Vorsicht und nach den Regeln dieses Gesetzes die Strasse.

2. Außerhalb der Ortschaften oder innerhalb der Ortschaften mit fehlenden Fussgängerwegen ist der Fussgänger verpflichtet, auf der linken Seite, also dem Verkehr entgegenzugehen.

3. Ausser in den Fällen, in denen es ordnungsgemäss genehmigt ist, ist die Benutzung von Autobahnen und Schnellstrassen durch Fussgänger generell verboten.

Pflicht zur Hilfeleistung

Artikel 51

1. Alle Strassenverkehrsteilnehmer die in einen Unfall verwickelt sind, oder Kenntnis von einem solchen haben, sind verpflichtet zu helfen, Hilfe zu rufen, die Unfallopfer zu betreuen. Sie müssen helfen, soweit möglich, grössere Gefahren und Verletzungen zu vermeiden und die Strassenverkehrssicherheit wiederherzustellen.

2. Wird aufgrund eines Unfalls, einer Panne oder verlorener Ladung die Fahrbahn blockiert oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss als erstes die Stelle ordnungsgemäss abgesichert werden und sodann das den Verkehr behindernde Objekt aus dem Verkehrsraum entfernt werden, sofern dies möglich ist.

 

Artikel 65: Verstösse gegen dieses Gesetz

1. schwere Verstösse sind:

a. die Anordnungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Missachtung der Verfahrt, Rückwärtsfahren über das Erforderliche hinaus

b. Halten und Parken an gefährlichen Orten oder an Orten, die den Strassenverkehr behindern oder gefährden, sowie Behinderung von Fussgängern

c. Bei verminderter Sicht ohne die vorschriftsmässige Beleuchtung fahren, bei vorgeschriebener Benutzung der Beleuchtung diese nicht einzuschalten, Blendung anderer Verkehrsteilnehmer

e. Fahren mit Einbauten, welche die Aufmerksamkeit des Fahrers einschränken