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Lloret de Mar

und Spanien

Spanisches Erbrecht

 

 

 

1. Kapitel

Generelle Bestimmungen

 

1. Artikel (Gegenstand und rechtlicher Charakter)

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer hat einen subjektiven und direkten Charakter. Es wird der unentgeltliche Vermögenszuwachs natürlicher Personen nach den Richtlinien dieses Gesetzes besteuert.

 

2. Artikel (Anwendungsbereich)

1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt für das gesamte spanische Hoheitsgebiet, ohne Rücksicht auf die Steuersysteme verschiedener spanische Hoheitsgebiete (z.B. Pais Vasco oder Navarra), da deren Steuersysteme in das nationale Recht eingebracht wurden.

 

2. Die Steuerübertragung auf die Autonomiegebiete ist in dem Gesetz über die Abtretung staatlicher Steuern geregelt. Das Gesetz regelt die Abtretungen für jedes autonome Staatsgebiet separat.

2. Kapitel

Gegenstand der Steuer

 

3. Artikel (Gegenstand der Steuer)

1. Den Gegenstand der Steuer bilden:

  • Der Erwerb von Rechten und Gütern im Rahmen der rechtlichen Erbfolge bzw. eines Vermächtnisses oder eines anderen erbrechtlichen Erwerbs.
  • Der Erwerb von Rechten und Gütern als Schenkung oder eines anderen unentgeltlichen Geschäfts.
  • Der Erhalt von Lebensversicherungssummen, wenn der Versicherte nicht auch zugleich der Begünstigte ist. Ausnahmen sind in anderen Steuergesetzen geregelt.
  • Werden die unentgeltlichen Erträge von einer juristischen Person erzielt, unterliegt die Besteuerung nicht diesem Gesetz, sondern es kommt die Körperschaftssteuer zum tragen.

4. Artikel (Wiederlegbare Vermutung für das Bestehen eines Steuertatbestandes

1. Die Tatsache einer unentgeltlichen Vermögensübertragung wird vermutet, wenn sich aus den der Steuerbehörde vorliegenden Daten eine Minderung des Vermögens einer Person ergibt und danach, aber innerhalb der Verjährungsfrist (Art. 25), ein entsprechender Vermögenszuwachs bei einem der Nachkommen oder Vermächtnisnehmer zu verzeichnen ist.

 

2. Tritt der Fall des entgeltlichen Erwerbes durch den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen ein, geht man zu dessen Gunsten von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Minderjährige ausreichende Mittel zur Durchführung des Rechtsgeschäftes besessen hat.

 

3. Die vorab genannten Vermutungen müssen dem Betroffenen vor Erstellung des Steuerbescheides mitgeteilt werden, damit dieser die Beweise zur Wahrung seiner Rechte vorlegen kann.

 

3. Kapitel

Steuerpflichtige/Haftungsschuldner

 

5. Artikel (Steuerpflichtige)

Die Pflicht zur Entrichtung der Steuer haben folgende, natürliche Personen:

1. Die rechtlichen Nachfolger im Todesfallerwerb

2. Bei Schenkungen oder ähnlichen, unentgeltlichen Übertragungen der Empfänger oder Begünstigte.

3. Bei Lebensversicherungen die Bezugsberechtigten

 

6. Artikel (Steuerpflicht)

1. Steuerpflichtige mit üblichem Aufenthaltsort in Spanien sind in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.

2. In den Einkommensteuervorschriften ist der übliche Aufenthaltsort geregelt.

3. Im Ausland weilende spanische Beamte unterliegen der uneingeschränkten Steuerpflicht, wie für sie im Einkommensteuergesetz geregelt.

 

5. Kapitel (Steuerfreibeträge)

Sofern die autonomen Regionen keine anderen verbindlichen Regelungen festgelegt haben, oder diese Regelungen keine Anwendung auf den Steuerpflichtigen finden, gelten die nach diesem Gesetz festgelegten Steuerfreibeträge:

 

1. Gruppe: Bei Erwerb durch Adoptivkinder oder direkte Abkömmlinge bis zum Alter von 21 Jahren gilt ein Freibetrag von 15.956 €. Bei geringerem Alter erhöht sich dieser Freibetrag um 3.990 € für jedes Lebensjahr unter dem 21´en. Der Höchstfreibetrag liegt bei 47.859 € und darf keinesfalls überschritten werden.

2. Gruppe: Bei Erwerb durch Adoptivkinder und Abkömmlinge ab dem 21. Lebensjahr, durch Adoptiveltern oder durch Ehegatten beträgt der Freibetrag 15.956 €

3. Gruppe: Bei Erwerb durch Verwandte des zweiten und dritten Grades beträgt der Freibetrag 7.993 €

4. Gruppe: Bei Erwerb durch Verwandte ab dem vierten Grad und Fremde gibt es keine Freibeträge.

 

Sonderfreibeträge

 

Zusätzliche Freibeträge werden gewährt für:

- Behinderte mit einem Grad von 33% - 65% in Höhe von zusätzlich 47.859 €

- Behinderte mit einem Grad von 65% und mehr in Höhe von zusätzlich 150.253 €

- Zahlungen aus Lebnsversicherungen sind bis zu einer Höhe von 9.190 € von der Versteuerung befreit

- Sehr wichtiger Freibetrag. Fällt ein Unternehmen mit unter die Erbmasse, ist der Wert dieses Unternehmens zu 95 % von der Steuer befreit unter der Voraussetzung, das der Betrieb des Unternehmens weitere 10 Jahre fortgeführt wird .